Die Statuten der Offenen Tür können auch als PDF runtergeladen und angesehen werden:
Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen “Offene Tür”, Christlicher Verein für Lebenshilfe
(nachfolgend: OT), besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff/ZGB. Der
Rechtssitz der OT ist in Riehen.
Artikel 2: Zweck
Die OT hat zum Ziel, aus dem Glauben an das Evangelium von Jesus Christus heraus
sucht- und sozialgefährdeten Menschen Lebenshilfe zu geben und sie zu einem
suchtfreien und gemeinschaftsfähigen Leben anzuleiten. Sie dient der
Öffentlichkeit, insbesondere den christlichen Gemeinden, indem sie durch Zeugnis
und Informationen Stellung nimmt zu Problemen der Sucht aus christlicher Sicht.
Artikel 3: Vernetzung
Die OT sucht ihren Vereinszweck nicht nur durch eigene Aktivitäten zu erreichen,
sondern auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Verbänden.
So ist sie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Lebenshilfen (ACL), des
Vereins christlicher Fachleute im Rehabilitations- und Drogenbereich (VCRD) und
der Schweizerischen Evangelischen Allianz (SEA), Sektion Riehen. Ferner arbeitet
sie eng zusammen mit christlichen Institutionen der Region Basel mit ähnlicher
Zielsetzung sowie mit den entsprechenden staatlichen Einrichtungen.
Artikel 4: Mitglieder
Mitglied der OT kann werden, wer die Ziele des Vereins anerkennt und aktiv
unterstützt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen
Aufnahmegesuches zuhanden des Vorstandes. Der Vorstand beschliesst endgültig.
Dem Mitglied wird die Aufnahme schriftlich bestätigt.
Mitglieder können dem Vorstand jederzeit Anregungen und Wünsche
unterbreiten.
Artikel 5: Austritt
Ein Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist
schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss die Mitgliedschaft
widerrufen.
Artikel 6: Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 20.-- pro Person und Jahr.
Artikel 7: Finanzierung
Die Einnahmen bestehen aus:
- den Mitgliederbeiträgen
- Zuwendungen Dritter (Gönner)
- Legate und Schenkungen
- Kollekten von Kirchgemeinden
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen (z.B. Bazar) oder eigenen
wirtschaftlichen Tätigkeiten
- Entgelte für Dienstleistungen
- Subventionen
Artikel 8: Organe
Die Organe der OT sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren/ -revisorinnen
Artikel 9: Mitgliederversammlung
Oberstes Organ der OT ist die Mitgliederversammlung, die folgende Aufgaben
hat:
a) Festlegung und Änderung der Statuten
b) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
sowie der Rechungsrevisoren/ -revisorinnen
c) Abnahme des Jahresberichtes
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr durch den Vorstand vorgelegt
werden
g) Auflösung der OT
Artikel 10
Jährlich findet im ersten Semester eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Der Vorstand lädt dazu spätestens zwei Wochen im voraus ein und
erstellt die Traktandenliste.
Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit die Einberufung einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen (ZGB Art. 64/3).
Artikel 11
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Es kann nur über
ordnungsgemäss traktandierte Geschäfte Beschluss gefasst werden.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(Ausnahme gem. Art. 17). Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident, der
mitstimmt, den Stichentscheid.
Artikel 12: Vorstand
Der Vorstand zählt mindestens 5 Mitglieder. Mit Ausnahme des Präsidenten/der
Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst.
Artikel 13
Die Amtsdauer beträgt in der Regel 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Artikel 14
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Konstituierung
b) Bestimmen der Unterschriftsberechtigung zu zweien
c) Führung der Geschäfte der OT
d) Einberufung der Mitgliederversammlung
e) Vertretung der OT nach aussen
f) Bestimmen der Hauskommissionen und deren Kompetenzen
g) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehr der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident, der mitstimmt, den
Stichentscheid. An den Vorstandssitzungen können leitende Mitarbeiter/ -innen
ohne Stimmrecht teilnehmen.
Artikel 15
Die Vorstandsmitglieder der OT erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.
Es werden ihnen lediglich die effektiv angefallenen Spesen vergütet.
Artikel 16: Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/ -revisorinnen für 4
Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Bei der Prüfung der Rechnung haben sie nicht nur die ordnungsgemässe
Führung der Buchhaltung und Darstellung der Vermögenslage zu prüfen, sondern
auch die Einhaltung der von der OT unterzeichneten Grundsätze der
Schweizerischen Evangelischen Allianz (SEA) über die Verwendung von
Spendenmitteln.
Artikel 17: Statutenrevision/ Auflösung der OT
Ueber Statutenrevisionen sowie die Auflösung entscheidet die
Mitgliederversammlung, wobei mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen
müssen. Bei einer Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung auch über
die Verwendung des Vermögens der OT. Dieses darf nur Gruppierungen mit gleicher
Zielsetzung zugeführt werden.
Artikel 18: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Artikel 19: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
Artikel 20: Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2001 angenommen
und ersetzten diejenigen vom 14. Juni 1993.