Statuten der Offenen Tür

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Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen “Offene Tür”, Christlicher Verein für Lebenshilfe (nachfolgend: OT), besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff/ZGB.  Der Rechtssitz der OT ist in Riehen.

Artikel 2: Zweck 

Die OT hat zum Ziel, aus dem Glauben an das Evangelium von Jesus Christus heraus sucht- und sozialgefährdeten Menschen Lebenshilfe zu geben und sie zu einem suchtfreien und gemeinschaftsfähigen Leben anzuleiten. Sie dient der Öffentlichkeit, insbesondere den christlichen Gemeinden, indem sie durch Zeugnis und Informationen Stellung nimmt zu Problemen der Sucht aus christlicher Sicht.

Artikel 3: Vernetzung

Die OT sucht ihren Vereinszweck nicht nur durch eigene Aktivitäten zu erreichen, sondern auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Verbänden. So ist sie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Lebenshilfen (ACL), des Vereins christlicher Fachleute im Rehabilitations- und Drogenbereich (VCRD) und der Schweizerischen Evangelischen Allianz (SEA), Sektion Riehen. Ferner arbeitet sie eng zusammen mit christlichen Institutionen der Region Basel mit ähnlicher Zielsetzung sowie mit den entsprechenden staatlichen Einrichtungen.

Artikel 4: Mitglieder 

Mitglied der OT kann werden, wer die Ziele des Vereins anerkennt und aktiv unterstützt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Aufnahmegesuches zuhanden des Vorstandes. Der Vorstand beschliesst endgültig. Dem Mitglied wird die Aufnahme schriftlich bestätigt. 

Mitglieder können dem Vorstand jederzeit Anregungen und Wünsche unterbreiten. 

Artikel 5: Austritt 

Ein Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. 

Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss die Mitgliedschaft widerrufen. 

Artikel 6: Mitgliederbeitrag 

Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 20.-- pro Person und Jahr.

Artikel 7: Finanzierung 

Die Einnahmen bestehen aus: 
  • den Mitgliederbeiträgen
  • Zuwendungen Dritter (Gönner)
  • Legate und Schenkungen
  • Kollekten von Kirchgemeinden
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen (z.B. Bazar) oder eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten
  • Entgelte für Dienstleistungen
  • Subventionen

Artikel 8: Organe 

Die Organe der OT sind: 
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand 
c) die Rechnungsrevisoren/ -revisorinnen 

Artikel 9: Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der OT ist die Mitgliederversammlung, die folgende Aufgaben hat: 
a) Festlegung und Änderung der Statuten 
b) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechungsrevisoren/ -revisorinnen 
c) Abnahme des Jahresberichtes 
d) Abnahme der Jahresrechnung 
e) Entlastung des Vorstandes 
f) Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr durch den Vorstand vorgelegt werden 
g) Auflösung der OT 

Artikel 10

Jährlich findet im ersten Semester eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand lädt dazu spätestens zwei Wochen im voraus ein und erstellt die Traktandenliste. 
Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen (ZGB Art. 64/3). 

Artikel 11

Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Es kann nur über ordnungsgemäss traktandierte Geschäfte Beschluss gefasst werden. 

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Ausnahme gem. Art. 17). Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident, der mitstimmt, den Stichentscheid. 

Artikel 12: Vorstand 

Der Vorstand zählt mindestens 5 Mitglieder. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst. 

Artikel 13

Die Amtsdauer beträgt in der Regel 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. 

Artikel 14

Die Aufgaben des Vorstandes sind: 
a) Konstituierung 
b) Bestimmen der Unterschriftsberechtigung zu zweien 
c) Führung der Geschäfte der OT 
d) Einberufung der Mitgliederversammlung 
e) Vertretung der OT nach aussen 
f) Bestimmen der Hauskommissionen und deren Kompetenzen 
g) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern 
 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident, der mitstimmt, den Stichentscheid. An den Vorstandssitzungen können leitende Mitarbeiter/ -innen ohne Stimmrecht teilnehmen.

Artikel 15

Die Vorstandsmitglieder der OT erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Es werden ihnen lediglich die effektiv angefallenen Spesen vergütet.

Artikel 16: Revisoren 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/ -revisorinnen für 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

Bei der Prüfung der Rechnung haben sie nicht nur die ordnungsgemässe Führung der Buchhaltung und Darstellung der Vermögenslage zu prüfen, sondern auch die Einhaltung der von der OT unterzeichneten Grundsätze der Schweizerischen Evangelischen Allianz (SEA) über die Verwendung von Spendenmitteln. 

Artikel 17: Statutenrevision/ Auflösung der OT

Ueber Statutenrevisionen sowie die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen. Bei einer Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung auch über die Verwendung des Vermögens der OT. Dieses darf nur Gruppierungen mit gleicher Zielsetzung zugeführt werden. 

Artikel 18: Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. 

Artikel 19: Haftung 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 

Artikel 20: Inkraftsetzung 

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2001 angenommen und ersetzten diejenigen vom 14. Juni 1993.